Was ist Au-pair?

Hier einige rechtliche Grundlagen.

I. Aufgaben eines Au pairs

Die täglichen Aufgaben eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigen-
art und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei sich aufgenommen hat.

Zum Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:

 

  • Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung
  • zu halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;
  • das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
  • die jüngeren Kinder zu betreuen, das heisst, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den
  • Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen
  • spazieren zu gehen oder zu spielen;
  • das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.



Nicht zu den Aufgaben eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflege-
bedürftiger Familienangehöriger).

 

II. Rechte und Pflichten


Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über
die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die
Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der
Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren.
Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, ge-
wisse Gepflogenheiten:


• Dauer des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfas-
sen. Eine erneute Beschäftigung als Au pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von
einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.


• Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt (einschliesslich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht
mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeit-
dauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-
che. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt
werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Er-
ledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zim-
mers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürf-
nissen der Familie. Eine gewisse Regelmässigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.  
Dem Au pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am
Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Ausserdem sind min-
destens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.


• Erholungsurlaub
Wird ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erho-
lungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von
2 Werktagen.
Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit. In diesem Fall muss
das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z.B.
Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener
Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine An-
wesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäf-
tigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.


• Sprachkurs
Jedem Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs
teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die
Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch selbst auf-
kommen.


• Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht
dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an
den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.
Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben
werden.


• Taschengeld und Reisekosten
Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse
(ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere
Kenntnis des Gastlandes.
Ein Au pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein soge-
nanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der
Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.


• Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krank-
heit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versiche-
rungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.


• Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist
vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im ge-
genseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen
sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie ge-
funden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekün-
digt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich
nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z.B.
aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfah-
rungsgemäss nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben
nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden.
Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Sei-
ten annehmbare Lösung zu finden.


III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung


Das Mindestalter für Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt
18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. MaЯgebend hierfür
ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen wer-
den.


Es wird erwartet, dass das Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt
werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Refe-
renzrahmens entsprechen. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterla-
gen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und
ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-
Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen
wahrheitsgemäЯ sein.


Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-
pair-Beschäftigung zugelassen werden.


Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin
bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien
ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groЯ.


Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den
EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn,
Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  


Die Beschäftigung von Au pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch
als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deut-
sche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
besitzen.


Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft
für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-
Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.


Antragstellung zur Visaerteilung


V o r a u s s e t z u n g e n für die Genehmigung eines Au-pair-Aufenthaltes:
- Mindestalter: 18 Jahre bei Beginn der Tätigkeit/Höchstalter: 24 Jahre bei Antragstel ung
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache
- Dauer des Au-pair-Verhältnisses: mindestens 6 Monate / höchstens 1 Jahr
- mindestens ein minderjähriges Kind in der Gastfamilie
- kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Au-Pair und den Gasteltern

Eine Terminvereinbarung in der Botschaft ist nicht nötig.


Bei Antragstellung sind folgende U n t e r l a g e n vorzulegen:

gültiger Reisepass mit zwei Kopien der Lichtbildseite des Passes

drei Antragsformulare, vollständig in deutscher Sprache ausgefüllt

vier identische und aktuelle Passbilder, dreimal für die Antragsformulare, ein Bild lose beigefügt

Au pair-Vertrag (in deutscher oder englischer Sprache, im Original mit zwei Kopien),
der Vertrag muss die Mindestbedingungen für Au-pair-Verhältnisse enthalten, d.h. folgende Angaben müssen darin enthalten sein:

  • genaue Bezeichnung der Vertragsparteien (Au pair-Familie und Au pair)
  • Beginn und Dauer des Vertrags
  • allgemeine Pflichten der Gasteltern und des Au pairs
  • Vereinbarung über Taschengeld ( monatlich mindestens EUR 260,00)
  • Verpflichtung der Gasteltern, das Au pair auf ihre Kosten für den Fall  der Krankheit, Schwangerschaft und

Geburt sowie eines Unfalls zu versichern

  • Vereinbarung über die Arbeitszeit (maximal 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich, mindestens 2 Werktage Erholungsurlaub pro Monat)
  • Zahl und Alter der zu betreuenden Kinder.


Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind , müssen mit einer
beglaubigten d e u t s c h e n   Ü b e r s e t z u n g eingereicht werden (auch mit zwei Kopien).
Al e   Urkunden,   die   von   einem   ukrainischen   Standesamt/Notar/Gericht   ausgestellt   wurden,   müssen   mit
L e g a l i s a t i o n s v e r m e r k vorgelegt werden.

Bei   der   Antragsabgabe   werden  die  d e u t s c h e n   S p r a c h k e n n t n i s s e durch   ein   Gespräch   über Alltagsthemen überprüft.
Diese Grundkenntnisse müssen dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.


Die Gebühr für die Antragsbearbeitung  beträgt   60.-  Euro und  wird bei Antragstellung fällig.
Das Visumverfahren in der Botschaft läuft bargeldlos ab: Visagebühren
werden   von   der   Botschaft   nicht   entgegengenommen.   Die   Annahme   der   Visumgebühr   ist   ausgelagert   an die „ProCredit Bank“. Dazu erhalten Sie bei der Antragsabgabe in der Visastelle eine individuelle Chipkarte für die Einzahlung   der   Gebühr   bei   der   Bank.   Im   Falle   einer   Ablehnung   des   Antrags   erfolgt   keine   Erstattung   der Gebühren.


Ablauf des Visaverfahrens :

Es muss persönlich ein Visaantrag bei der Botschaft gestellt werden. Die Botschaft leitet ein Exemplar Ihres Visamantrags an die Ausländerbehörde weiter, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständig   ist.  Denn  ein  Visum  für einen mehr als
dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland   und/oder   für   eine   Erwerbstätigkeit   bedarf   der   Zustimmung   der zuständigen  Ausländerbehörde in Deutschland.  
Das Visumverfahren dauert in der Regel
zwischen 6 und 8 Wochen,  kann aber  im Einzelfall   auch kürzer  oder länger dauern.  Entsprechend frühzeitig
sollten die Visa beantragt werden.
Sobald das Visum erteilt werden kann, informiert die Botschaft Sie, damit Sie zur Visaabholung vorsprechen. Ob
die Abholung im Einzelfall durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen kann, kann erst nach Abschluss des
Visumverfahrens entschieden werden.


Unsere Leistungen für Sie:

  • Vollständigkeitsprüfung Ihrer Unterlagen und Erstellung der nötigen Kopien.
  • Erstellung des Au pair Arbeitsvertrages.
  • Ausfüllung der Visaanträge komplett auf Deutsch.
  • Beschaffung aller nötigen Dokumente
  • Legalisation Ihrer Dokumente
  • Erstellung der nötigen Übersetzungen
  • Abschlus einer Reisekrankenversicherung.
  • Zahlung der Visagebühr.
  • Abholung Ihres Passes mit Visum in der Botschaft.
  • Zusendung des Passes per Kurrier zu Ihnen nach Hause.
  • Beratung zum Verfahren und Interview.
  • Beratung im Falle eines negativen Bescheides. (Ablehnung)
  • Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit der Gastfamilie


Wenden Sie sich gerne in allen Fragen zu Visaangelegenheiten an uns.

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