Unsere Leistungen für Sie:
Die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren haben sich aus unserer langjährigen Erfahrung, als sehr kompliziert erwiesen.
Eine Beratung zum Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler sollte unbedingt vor Antragstellung erfolgen. Viele Antragsablehnungen sind nur auf mangelnde Information der Antragsteller zurückzuführen.
Ein einmal Abgelehnter Antrag ist nur sehr schwer erfolgreich anfechtbar.
Unsere Hilfe umfasst unter anderem Beschaffung, Vollständigkeitsprüfung und Übersetzung der benötigten Dokumente. Antragsausfüllung und Information zum Verfahren.
Wenn Sie sich entschieden haben einen Antrag auf Annerkennung als Spätaussiedler zu stellen, oder einen Ablehnungsbescheid auf einen bereits früher gestellten Antrag erhalten haben, sprechen sie mit uns, wir sind kompetent, rund um alle Fragen zum Spätaussiedlerverfahren.
Rechtliche Grundlagen:
Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage konnten die Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlerbewerbers, die selbst keine Spätaussiedler sind, auch dann in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers (Bezugsperson) einbezogen werden, wenn sie nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügten.
Ab dem 01.01.2005 ist eine Einbeziehung dieser Personen nur noch möglich, wenn der Spätaussiedlerbewerber dies selbst ausdrücklich beantragt und der Ehegatte oder Abkömmling über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- Diese Deutschkenntnisse müssen im Rahmen eines Sprachstandstests im Herkunftsgebiet nachgewiesen werden, sofern der Nachweis nicht durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts erfolgt.
- Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils möglich.
- Der Spätaussiedlerbewerber darf zum Zeitpunkt der Einbeziehung noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt sein.
- Eine Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten ist erst dann möglich, wenn die Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren besteht.
„Grundkenntnisse“ der deutschen Sprache liegen nur dann vor, wenn die deutsche Sprache in ihren Grundzügen in Wort und Schrift so beherrscht wird, dass vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, verstanden und verwendet werden. Die einzubeziehende Person muss auch in der Lage sein, sich und andere vorzustellen sowie anderen Leuten Fragen zu ihrer Person zu stellen, beispielsweise wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie besitzen, und muss Fragen dieser Art beantworten können. Sie muss sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Sie muss ferner in der Lage sein, in kurzen Mitteilungen Informationen aus dem alltäglichen Leben zu erfragen oder weiterzugeben (beispielsweise in Formularen, kurzen persönlichen Briefen oder einfachen Notizen).
Grundkenntnisse der deutschen Sprache können durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ nachgewiesen werden.
Auf Wunsch kann der Einzubeziehende auch im Rahmen einer Anhörung an einer deutschen Auslandsvertretung einen Sprachstandstest ablegen, um Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Sprachstandstest für den Ehegatten oder Abkömmling besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Er ist kostenlos. Die Kosten der Anreise und ggf. die Übernachtung am Ort der Anhörung können jedoch nicht erstattet werden. Der Sprachstandstest ist – wie auch die Prüfung „Start Deutsch 1“ - bei Nichtbestehen wiederholbar.
Bei Ehegatten, die mindestens 60 Jahre alt sind, reicht es für die Einbeziehung aus, wenn bei der Prüfung „Start Deutsch 1“ zumindest 52 Punkte statt der für das Bestehen grundsätzlich erforderlichen 60 Punkte erreicht wurden. Auch bei Jugendlichen unter 16 Jahren können im Einzelfall 52 Punkte ausreichen. Jugendliche unter 16 und Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollten daher dann, wenn sie die Prüfung „Start Deutsch 1“ zwar nicht bestanden, aber mindestens 52 Punkte erreicht haben, die Teilnahmebestätigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden. Das Bundesverwaltungsamt prüft dann, ob die Einbeziehung auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgen kann.
Die auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgte Einbeziehung von Jugendlichen wird jedoch unwirksam, sofern die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt.
Kinder unter 14 Jahren werden auch weiterhin ohne Überprüfung der Deutschkenntnisse in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet voraus. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Allerdings wird die Einbeziehung unwirksam, wenn die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Einreise des Kindes nur noch nach ausländerrechtlichen Vorschriften erfolgen, es sei denn, die erneute Erteilung eines Einbeziehungsbescheides ist auf der Grundlage eines bestandenen Sprachstandstests oder des vorgelegten Zertifikates möglich.
Diejenigen Personen, für die ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde, können selbst entscheiden, ob sie den Nachweis ihrer Deutschkenntnisse durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ erbringen oder ob sie im Rahmen einer Anhörung an einer deutschen Auslandsvertretung einen „Sprachstandstest“ absolvieren wollen. Entscheiden sie sich dafür, ihre Deutschkenntnisse im Rahmen einer Anhörung unter Beweis zu stellen, muss ihre Bezugsperson dies dem Bundesverwaltungsamt mitteilen. Diese erhält dann für ihren Ehegatten oder Abkömmling eine Einladung zu einem Sammeltermin an den zuständigen Standort. Die Einladung erfolgt in der Regel nicht, bevor der Spätaussiedlerbewerber („Bezugsperson“) die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen hat.
Sofern der Ehegatte oder der Abkömmling den Sprachstandstest nicht besteht, kann das Einbeziehungsverfahren so lange ausgesetzt werden, bis er sich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat. Das Einbeziehungsverfahren wird fortgesetzt, sobald schriftlich ein erneuter Sprachstandstest beantragt oder das Zertifikat „Start Deutsch 1“ nachgereicht wird. Eine Wiederholung des Sprachstandstests sollte jedoch frühestens sechs Monate nach dem letzten Testtermin beantragt werden, da erfahrungsgemäß mit einer wesentlichen Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht früher zu rechnen ist. Besteht der Ehegatte oder Abkömmling den Wiederholungstest, so wird dem Spätaussiedlerbewerber als Antragsteller der Einbeziehungsbescheid für seine Familienangehörigen erteilt, sofern er noch nicht ausgereist ist und seinen ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat.
Die Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlerbewerbers, die nicht in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden können, erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Im Falle einer Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen obliegt die Entscheidung über ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland der örtlich zuständigen Ausländerbehörde, sofern keine generell erteilte Vorabzustimmung zur gemeinsamen Ausreise vorliegt. Die nach Ausländerrecht einreisenden Familienangehörigen erwerben nicht die Eigenschaft von Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Für diese besteht jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung.
Schriftliches Aufnahmeverfahren, Aufnahmevorraussetzungen:
Das Aufnahmeverfahren ist ein Antragsverfahren, das grundsätzlich vor der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden muss. Der Aufnahmebewerber kann den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler vom Herkunftsgebiet aus über eine Deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Beauftragte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Die eingehenden Aufnahmeanträge werden im Bundesverwaltungsamt zuerst datentechnisch erfasst. In weiteren Schritten prüft das Bundesverwaltungsamt anhand der Antragsangaben und der beigefügten Urkunden, ob der Antragsteller auch tatsächlich die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfüllt. Aufnahme als Spätaussiedler können nur Personen finden, die deutsche Volkszugehörige sind.
Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG,
- wer von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit abstammt und
- sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat und
- im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann als Spätaussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden. Abstammung und Bekenntnis ergeben sich oftmals bereits aus den von den Antragstellern vorzulegenden Personenstandsurkunden. Hingegen bedarf es zur Feststellung der Vermittlung der deutschen Sprache, Erziehung und Kultur zumeist umfangreicher Ermittlungen. Hierzu zählen beispielsweise die Befragung von Zeugen oder die Durchführung eines „Sprachtests“ im Herkunftsgebiet in der nächstgelegenen Auslandsvertretung. So führt das Bundesverwaltungsamt bereits seit Mitte 1996 Sprachtests an verschiedenen Standorten in den Herkunftsgebieten, überwiegend der Russischen Föderation und Kasachstan, durch.
Aufnahmebewerber aus anderen Staaten (einschließlich Estland, Lettland oder Litauen) als der ehemaligen Sowjetunion müssen zusätzlich nachweisen, dass sie auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterlagen (§ 4 Abs. 2 BVFG).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt erstellt das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid. Der Aufnahmebewerber kann damit zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Zur Wahrung der Familieneinheit können nach § 27 Abs. 1 BVFG auf Antrag des Spätaussiedlers (Bezugsperson) dessen Ehegatte sowie dessen Abkömmlinge bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn
- die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt,
- die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht,
- die einzubeziehende Person über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Diese Grundkenntnisse liegen vor, wenn die Kompetenzstufe A 1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ des Europarates erreicht wird. Sie können durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder durch Ablegung eines Sprachstandstests im Rahmen einer Anhörung in einer deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden. Sowohl die Prüfung „Start Deutsch 1“ als auch der Sprachstandstest können bei Nichtbestehen wiederholt werden.
Die Bezugsperson muss ebenso wie die einzubeziehenden Personen ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet beibehalten. Das Wohnsitzerfordernis gilt selbst dann, wenn die einzubeziehenden Personen beabsichtigen, die deutsche Sprache erst zu erlernen, die deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern oder den Nachweis der Grundkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen.
Ausnahmsweise kann Personen gemäß § 27 Abs. 2 BVFG, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder die Einbeziehung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte - beispielsweise im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung - bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
Personen, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland finden wollen, können die Einbeziehung ihres Ehegatten und/oder ihrer Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) in den Aufnahmebescheid beantragen. Der Einbeziehungsantrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt werden oder auch später und sogar noch nach Erhalt des Aufnahmebescheides. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist jedoch regelmäßig nur möglich, solange der Spätaussiedlerbewerber noch nicht ausgereist ist. Bei Ehegatten muss die Ehe mit dem künftigen Spätaussiedler seit mindestens drei Jahren bestehen.
Es dürfen nur Personen einbezogen werden, die Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A 1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen" des Europarates nachweisen. Hierzu gehört, dass sie
- vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können z.B. nach dem Weg fragen oder einkaufen können,
- sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten können, und
- ein wenig auf Deutsch schreiben können z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse und Nationalität eintragen können.
Der Nachweis kann durch Vorlage des Zeugnisses "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts oder im Rahmen eines "Sprachstandstests" des Bundesverwaltungsamtes unter Verwendung des Testformats "Start Deutsch 1" erbracht werden.
Jugendliche unter 16 Jahren und Ehegatten über 60 Jahren werden auch dann in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers einbezogen, wenn sie 52 statt der für das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" erforderlichen 60 Punkte erreicht haben. Bei den Sprachstandstests des Bundesverwaltungsamtes wird dies automatisch berücksichtigt. Wer aber an einem Test des Goethe-Instituts teilgenommen und mindestens 52 Punkte erreicht hat, muss dem Bundesverwaltungsamt die Teilnahmebestätigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden, damit dies berücksichtigt werden kann. Jugendliche mit weniger als 60 Punkten werden allerdings nur unter der Bedingung einbezogen, dass sie bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ausreisen.
Kinder unter 14 Jahren werden ohne den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers einbezogen, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen die Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen voraus. Die Kinder werden dann unter der Bedingung einbezogen, dass sie bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ausreisen.
Die Einbeziehung ist die für Angehörige günstigste Möglichkeit der gemeinsamen Einreise. Denn in der Regel finden die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge ebenfalls Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und erwerben nach der Einreise die deutsche Staatsangehörigkeit.
Visum zur gemeinsamen Einreise
Außerdem können folgende Familienangehörige zum Zwecke der gemeinsamen Einreise mit dem künftigen Spätaussiedler in eine Anlage zum Aufnahmebescheid eingetragen werden (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und –Senatoren der Länder vom 06./07.12.2007):
- der Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist,
- der Ehegatte eines einbezogenen Abkömmlings,
- der minderjährige, ledige Abkömmling eines Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist,
- das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten eines einbezogenen Abkömmlings (Stiefkind des Abkömmlings),
- das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten eines Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers) und
- in Härtefällen das minderjährige, ledige Enkelkind eines Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat.
Die Eintragung der Ehegatten in die Anlage zum Aufnahmebescheid setzt grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse voraus. Dies betrifft sowohl die Ehegatten von Spätaussiedlern als auch die Ehegatten von einbezogenen Abkömmlingen. Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der "Kompetenzstufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Diese sind durch Vorlage des Zeugnisses "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts oder im Rahmen eines "Sprachstandstests" unter Verwendung des Testformats "Start Deutsch 1" nachzuweisen.
Einfache Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich, wenn der Ehegatte zugleich zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges lediges Kind einreisen will, das als Spätaussiedler oder einbezogener Abkömmling nach Deutschland mit einreist und durch Aufnahme Deutscher wird.
Die Eintragung einer Person in die Anlage zum Aufnahmebescheid signalisiert der Auslandsvertretung, dass diese Person ein Visum zur gemeinsamen Einreise mit dem Spätaussiedler erhalten kann, soweit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ausländerrechtlicher Nachzug
Einen Anspruch auf ausländerrechtlichen Familiennachzug zu Deutschen haben die folgenden Familienangehörigen:
- Ehegatten, wenn sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen können oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt,
- minderjährige ledige Kinder und
- Eltern minderjähriger lediger Kinder zur Ausübung der Personensorge.
Sonstigen Familienangehörigen kann der Nachzug nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erlaubt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug kann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden, sobald der Spätaussiedler nach Deutschland ausgesiedelt ist und dort seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Ab diesem Zeitpunkt können auch einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge, die zusammen mit oder nach dem Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, ihre Familienangehörigen im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nachholen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den deutschen Auslandsvertretungen oder nach Einreise des Spätaussiedlers bei der örtlichen Ausländerbehörde.
Seit dem 28.08.2007 darf Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug grundsätzlich nur noch erteilt werden, wenn sie vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen haben. Die Deutschkenntnisse sind mit dem Visumantrag durch Vorlage des Zeugnisses "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts nachzuweisen. Die Teilnahme an einem Sprachstandstest des Bundesverwaltungsamtes ist zur Feststellung der nach Aufenthaltsrecht erforderlichen Sprachkenntnisse für den Familiennachzug ist nicht möglich. In Ländern, in denen noch keine Sprachprüfungen "Start Deutsch 1" abgenommen werden, stellen die Botschaften bzw. Generalkonsulate im Visumverfahren fest, ob der Antragsteller einfache Deutschkenntnisse besitzt. In Ausnahmefällen können auch andere Sprachzeugnisse als Nachweis genügen, wenn diese gleichwertig zur Sprachprüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts sind. Ist bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft oder im Generalkonsulat erkennbar, dass der Antragsteller unzweifelhaft einfache Deutschkenntnisse besitzt, ist kein besonderer Nachweis nötig.
In Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug auch ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erteilt werden. Diese Ausnahmefälle sind im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt. Für Ehegatten von Spätaussiedlern und einbezogene Abkömmlinge kommen insbesondere folgende Ausnahmeregelungen in Betracht:
- Der Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
- Beim Ehegatten besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn er einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation hat, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder er übt eine Erwerbstätigkeit aus, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird.
Außerdem können Ehegatten ohne Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zur Ausübung der Personensorge nachziehen, wenn sie zugleich Eltern minderjähriger lediger Kinder sind, die als Spätaussiedler oder einbezogene Abkömmlinge in Deutschland aufgenommen wurden und nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Eingliederungshilfe gem. § 9 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen gewährt das Bundesverwaltungsamt auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe für erlittenen Gewahrsam.
Voraussetzungen für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe:
- Spätaussiedler gem. § 4 BVFG aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen (Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 BVFG, die nicht selbst Spätaussiedler sind, erhalten keine pauschale Eingliederungshilfe)
- Geburt vor dem 01. April 1956
- Gewahrsam in der ehemaligen Sowjetunion, d.h. Aufenthalt in Trud-Armee, Sondersiedlungen für Deutsche oder Kommandanturaufsicht
- Schriftlicher Antrag beim Bundesverwaltungsamt
Höhe der pauschalen Eingliederungshilfe:
- 3.068 Euro bei Geburt vor dem 01.01.1946
- 2.046 Euro bei Geburt zwischen dem 01.01.1946 und dem 31.03.1956
Registrier- und Verteilverfahren
Entschließen sich der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, werden sie nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland, der nunmehr einzig verbliebenen Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes, untergebracht und durchlaufen dort zunächst das mündliche Registrier- und Verteilverfahren.
Neben der Identität werden auch die Antragsangaben überprüft, soweit dies im schriftlichen Aufnahmeverfahren nicht möglich war.
Anschließend folgt die Verteilung des Spätaussiedlers und seiner Familienangehörigen auf ein Bundesland nach einem vorgegebenen Verteilschlüssel. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet, Arbeits-, Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten werden hierbei im Rahmen des Möglichen berücksichtigt.
Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung dauert gewöhnlich nur einige Tage. Gleichwohl bietet sich damit die erste Gelegenheit, die Spätaussiedler und ihre Angehörigen auf das Leben in der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten und hierbei zu unterstützen.
Daneben haben der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen die Möglichkeit, bereits hier - beim Bundesverwaltungsamt - ihren Vor- und Familiennamen dem deutschen Sprachgebrauch anzupassen. Dies ist ein erster Schritt zur Integration in das Leben in Deutschland.
Sofern Personen ohne Aufnahmebescheid in Friedland vorsprechen, können diese ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände das Aufnahmeverfahren nicht vom Herkunftsgebiet aus durchführen konnten und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Umstand kann beispielsweise eine lebensbedrohliche Krankheit sein.
Das Verfahren endet mit der Erteilung des Registrierscheines, der den Spätaussiedler und seine Angehörigen einem Bundesland zur weiteren Betreuung zuweist.
Bescheinigungsverfahren
Das Bundesverwaltungsamt stellt seit dem 01. Januar 2005 Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus (§ 15 Abs. 1 BVFG).
Mit der Ausstellung des Registrierscheines und der Erteilung einer Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs ist das Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt jedoch nicht abgeschlossen.
Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsamt seit dem 01. Januar 2005 Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus (§ 15 Abs. 1 BVFG), nachdem sie in dem zugewiesenen Bundesland Wohnsitz genommen haben.
Für die in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge wird zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt (§ 15 Abs. 2 BVFG).
Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben die Neuankömmlinge im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem ist diese Bescheinigung auch Grundlage für die Gewährung zahlreicher Leistungen (Leistungen der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter
Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe.
Mit einer Änderung von § 9 Abs. 3 BVFG hat am 24.05.2007 das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe von den Bundesländern übernommen. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsamt auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle zuständig geworden ist.
Die Höhe der pauschalen Eingliederungshilfe beträgt bei Spätaussiedlern, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, 3.068 Euro. Bei Spätaussiedlern, die vor dem 01.04.1956 geboren sind, beträgt sie 2.046 Euro.









