Kindernachzug

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Der häufigste Fall des Kindernachzuges liegt vor, wenn im Rahmen einer Eheschließung und Wohnsitznahme in Deutschland ausländische Kinder mit nach Deutschland zur ständigen Wohnsitznahme ausreisen sollen.

Der Kindernachzug ist in § 32 Aufenthaltsgesetz geregelt. Wichtig sind beim Kindernachzug insbesondere das Alter, die Sorgerechtslage und die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Hier zur Vereinfachung kurz der Inhalt des § 32:

§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2.beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Hat man diese Paragrafen kurz durchgelesen, wird klar, dass die meisten Antragsteller nun vor Schwierigkeiten stehen, denn es reicht in der Regel nicht, wie bei Gastreisen üblich, eine notarielle Erklärung des leiblichen Vaters, in der er sich mit der Ausreise einverstanden erklärt, bei der Botschaft vorzulegen, sondern § 32 verlangt praktisch den Entzug des Sorgerechtes des in der Ukraine verbleibenden Elternteils. Ist die Entziehung des Sorgerechtes nach ukrainischem Recht nicht möglich, ist auch ein Familiennachzug sehr schwer zu realisieren und nach unserer Erfahrung nur gerichtlich durchzusetzen.

Um ein Familienzusammenführungsverfahren positiv abzuschließen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es muss das alleinige Sorgerecht des ausreisenden Elternteils vorliegen und zwar:

Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eines ukrainischen Gerichtes

oder

Aufgrund der Tatsache, dass der Vater unbekannt ist

oder

der andere Elternteil muss verstorben sein.

Ist dies alles nicht der Fall, was für den weitaus größten Teil der Antragsteller gilt, bleibt folgende Alternative:

Es wird versucht, dem in der Ukraine verbleibenden Elternteil das Sorgerecht durch Klage auf Entzug des Sorgerechtes abzuerkennen. Die Sache gestaltet sich relativ einfach, wenn der in der Ukraine verbleibende Elternteil mit dem Entzug des Sorgerechtes einverstanden ist.

Dann reicht eine Erklärung entsprechenden Inhalts und das Gericht kann das Sorgerecht schnell und unkompliziert aberkennen.

Stimmt der andere Elternteil der Aberkennung des Sorgerechtes nicht zu, so muss die Angelegenheit strittig durch Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung geklärt werden.

Hierzu berücksichtigt das Gericht eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes, sowie Zeugenaussagen etc.

Dies erschwert das Verfahren natürlich ungemein und kann dazu führen, dass das Sorgerecht nicht entzogen wird.

Danach lehnen die beteiligten Behörden den Visumsantrag in der Regel ab.

Dann ist in den meisten Fällen die Einreichung einer Verwaltungsklage zu empfehlen.

Widersprüche an die Botschaft (Remonstrationsverfahren, Appellation, Briefe an den Botschafter etc.) sind in der Regel sehr zeitaufwendig und haben sehr geringe Erfolgsaussichten. Außerdem erschwert die Remonstration, bzw. Appellation in der Regel den Erhalt von Prozesskostenhilfe und verzögert das Verfahren unnötig, da besonders die Botschaft sehr eigentümliche Rechtsauffassungen, welche oftmals nicht mit der allgemein herrschenden Rechtsauffassung oder der geltenden Rechtsprechung übereinstimmen, gerade was den Familiennachzug angeht, hat. Die zuständigen Sachbearbeiter werden daher Ihre Entscheidung nicht revidieren, nur weil die Betroffenen Briefe an die Botschaft schreiben.

Den Sachbearbeitern sind die familiären und menschlichen Konsequenzen der von Ihnen getroffenen Entscheidungen durchaus bewusst und dies wird von den Entscheidungsträgern bewusst in Kauf genommen. Darüber hinaus ist auch das Rechtsgebiet sehr komplex und in hohem Masse von richterlicher Rechtsprechung geprägt.

Bei Erhalt eines ablehnenden Bescheides beim Kindernachzug sollte man in jedem Fall

juristischen Beistand suchen.

Oftmals ist hierzu sogar die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich.

Aufgrund unserer sehr umfangreichen Erfahrung auf diesem Gebiet werden wir gerne für Sie tätig.

Sie können uns auch gerne schon vor Antragstellung beauftragen, dies minimiert das Risiko von fehlerhaften Bescheiden und verkürzt damit das Verfahren.

dhl

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